Drucksache - VO/02/004/2014
Sachverhalt:
Grundsätzlich würde solch eine baugenehmigungsfreie Maßnahme nach § 62 Abs. 1 Ziffer 1 der Niedersächsischen Bauordnung darstellen, allerdings verstößt das geplante Vorhaben gegen die örtlichen Bauvorschriften des B-Planes Nr. 5 „Denkmalstraße“.
Nach dem vorliegenden Antrag soll die Doppelgarage über eine Grundfläche von ca. 55 m²
In § 3 i. V. m. § 1 der örtlichen Bauvorschriften zum B-Plan Nr. 5 ist allerdings wie folgt ausgeführt:
§ 1. Es sind nur Gebäude mit Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung zwischen 35 und 55 Grad zulässig.
§ 3. Die Vorschriften des § 1 gelten nicht für untergeordnete Bauteile, Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, die eine Grundfläche von weniger als 30 qm aufweisen.
Herr Logemann wird einen Bauantrag stellen.
Eine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit kann allerdings dann erreicht werden, sofern die Gemeinde zugunsten der Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung von den örtlichen Bauvorschriften erteilt.
Beschlussvorschlag: Die Gemeinde Affinghausen erteilt Herrn Hauke Logemann, Sudwalder Straße 101, 27257 Affinghausen, für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Flurstück 164, Flur 23, Gemarkung Affinghausen, eine Ausnahmegenehmigung zu § 1 i. V. m. § 3 (Dachform) der örtlichen Bauvorschriften des B-Planes Nr. 5 „Denkmalstraße“.
Abstimmungsergebnis:
_______ Ja-Stimmen _______ Nein-Stimmen _______ Enthaltungen
____________________________________ Unterschriften
Anlage/n:
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