Drucksache - VO/01/035/2020
Sachverhalt: Im Zuge der Sitzung am 14.06.2020 (vgl. auch Drucksache VO/01/006/2020) hat der Rat der Samtgemeinde Schwaförden im Rahmen der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windkraftanlagen III“ eine öffentliche Auslegung sowie die (erneute) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen hat dann im Zeitraum 13.07.2020 bis einschließlich 13.08.2020 stattgefunden; ein Bürger der Gemeinde Sudwalde hat im Rathaus von seinem Recht auf Einsichtnahme Gebrauch gemacht.
Durch die ebenfalls (erneut) beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden zudem weitere Rückäußerungen / Bedenken / Anregungen übersandt. Die im Zuge dieser Beteiligung getätigte Stellungnahme des Landkreises Diepholz (vgl. auch Anlage) führte dazu, dass seitens der Samtgemeinde Schwaförden im Oktober 2020 ein Bericht zur FFH-Verträglichkeit für den Bereich des „Wietingsmoores“ in der Gemeinde Ehrenburg einzuholen war (vgl. ebenfalls) Anlage.
Im Endergebnis führte der Inhalt dieses Berichtes dazu, dass im Rahmen der 38. FNP-Änderung der Teilbereich „F“ rechtssicher als Potentialfläche nicht mehr ausgewiesen werden kann und insofern nicht mehr Teil entsprechender künftiger Planungen sein sollte.
Zudem wurden auf Basis eines Urteils des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein.Westfalen vom 20.01.2020 (Aktenzeichen 2 D 100/17.NE) die gewählte Abstandsregelung über generell 750 m einer nochmaligen Prüfung unterzogen und vor dem Hintergrund dieses Urteils (geringfügige) Korrekturen an ausgewiesenen Potentialflächen initiiert.
Im Zuge dieses Urteils ist „ein Vorsorgeabstand, der für reine und allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete und Dorfgebiete unterschiedslos nach den Immissionsrichtwerten eines WA-Gebietes bestimmt wird,.. auch als weiches Tabukriterium nicht hinreichend städtebaulich legitimiert.“.
Im Ergebnis dieser vorgenommenen Änderungen ist jedoch auch festzuhalten, dass trotz einer Verringerung der Potentialfläche(n) die sog. „Flächenbilanz“ der Samtgemeinde Schwaförden nicht beeinträchtigt wird; d.h. der Windenergie wird nach wie vor substanziell ausreichend Raum zur Entwicklung geboten.
Wird ein Planentwurf nach dem Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er gemäß § 4a Absatz 3 BauGB erneut auszulegen. Ebenfalls sind Stellungnahmen erneut einzuholen. Diese Vorgehensweise sollte beschlossen werden.
Beschlussvorschlag:
Das beigefügte „Standortkonzept Windenergie“ der Samtgemeinde Schwaförden (Stand November 2020) mit den darin enthaltenen Erläuterungen hinsichtlich einer Festlegung von „harten und weichen Tabuzonen“ wird gebilligt und stellt die Grundlage der weiteren anstehenden Planungen im Zusammenhang mit der 38. FNP-Änderung dar.
Der erneute Entwurf (Stand November 2020) der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windkraftanlagen III“ mit Begründung und Umweltbericht wird gebilligt und ist gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4a Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) erneut für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen.
Abstimmungsergebnis:
_______ Ja-Stimmen _______ Nein-Stimmen _______ Enthaltungen
____________________________________ Unterschriften
Anlage/n:
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