Drucksache - VO/01/004/2020
Sachverhalt:
Das Jahresergebnis für das Haushaltsjahr 2012 weist im ordentlichen Ergebnis einen Überschuss in Höhe von 160.892,24 € aus. Im außerordentlichen Ergebnis ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 425,00 €. Weitere Einzelheiten, auch zur Finanzrechnung und zur Vermögensentwicklung, können dem als Anlage beigefügten Jahresabschluss (steht ausschließlich als Datei im Ratsinformationssystem zur Verfügung) entnommen werden. Gem. § 129 NKomVG beschließt der Rat über den Jahresabschluss und die Entlastung des Gemeindedirektors. Die Jahresüberschüsse werden gem. § 110 Abs. 6 NKomVG durch Beschluss über den Jahresabschluss den Überschussrücklagen zugeführt. Der Jahresabschluss 2012 wurde dem Rechnungsprüfungsamt im Oktober 2018 zur Prüfung vorgelegt und in der Zeit vom 16.05.2019 bis 21.11.2019 mit Unterbrechungen geprüft. Der Jahresabschluss entspricht den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-, und Finanzlage der Samtgemeinde Schwaförden.
Aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes bestehen keine Bedenken, dass der Rat der Samtgemeinde Schwaförden gem. § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 129 Abs. 1 NKomVG über den am 19.10.2018 eingereichten Jahresabschluss 2012 beschließt sowie dem Samtgemeindebürgermeister für das Haushaltsjahr 2012 Entlastung erteilt.
Beschlussvorschlag:
Abstimmungsergebnis:
_______ Ja-Stimmen _______ Nein-Stimmen _______ Enthaltungen
____________________________________ Unterschriften
Anlage/n: - Jahresabschluss 2012
- Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes beim Landkreis Diepholz
- Stellungnahme des Gemeindedirektors zum Prüfungsbericht
Hinweis: Auf eine Vervielfältigung des Jahresabschlusses, der Stellungnahme des Gemeindedirektors und des gesamten Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes in Papierform wird verzichtet. Die Unterlagen stehen ausschließlich im Ratsinformationssystem Allris zur Verfügung und können von jedem Ratsmitglied eingesehen werden.
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