Drucksache - VO/05/010/2019
Sachverhalt: Im Rahmen der Sitzung am 26.06.2019 wurde beschlossen, an Herrn Meyenburg, Twistringen, im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1 „Dillengrund“ die Flurstücke 21/6, 21/7 sowie 21/8 der Flur 10, Gemarkung Scholen, zu veräußern.
Herr Meyenburg beabsichtigt, hier ein Neubauvorhaben (Wohnhaus mit Carport) zu realisieren.
Geplant wird dabei auch, im Zuge der Dachherstellung dunkelgraue / antharzitfarbene Pfannen zu verwenden.
In dieser Ausführungsplanung wäre ein entsprechender Bauantrag nicht als genehmigungsfähig einzustufen, denn im Rahmen des B-Planes Nr. 1 „Dillengrund“ wurde unter § 1 Satz 2 folgende baugestalterische Festsetzung getroffen (vgl. auch Anlage):
„Als Material für geneigte Dächer sind nur naturrote oder rote Betondachsteine … zulässig.“
Eine Genehmigungsfähigkeit der Bauplanungen von Herrn Meyenburg könnte allerdings dadurch erreicht werden, sofern die Gemeinde dem potentiellen Bauherrn eine Ausnahmegenehmigung / Befreiung von dieser baugestalterischen Festsetzung erteilen würde.
Hinweis: Eine Ausnahmegenehmigung / Befreiung von den baugestalterischen Festsetzungen des B-Planes Nr. 1 wurde bereits mit Beschluss vom 24.09.2015 für Herrn Sören Sander, Blockwinkel 106, erteilt; seinerzeit wurde eine Ausnahme / Befreiung von der (ebenfalls vorgeschriebenen) Dachform ausgesprochen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Scholen erteilt Herrn Lutz Meyenburg, Am Sportplatz 44, 27239 Twistringen, für sein Bauvorhaben (Neubau eines Wohnhauses mit Carport) auf den Flurstücken 21/6, 21/7 und 21/8, Flur 20, Gemarkung Scholen, eine Ausnahmegenehmigung / Befreiung zu § 1 Satz 2 ( = Materialfarbe der Dächer ) der baugestalterischen Festsetzungen des B-Planes Nr. 1 „Dillengrund“.
Abstimmungsergebnis:
_______ Ja-Stimmen _______ Nein-Stimmen _______ Enthaltungen
____________________________________ Unterschriften
Anlage/n:
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