Drucksache - VO/07/004/2018
Sachverhalt: Das neue Ratsmitglied Helmut Müller ist gem. § 60 NKomVG förmlich zu verpflichten. Mit der Verpflichtung wird sinnvoller Weise die Pflichtbelehrung (§§ 54 Abs. 3, 43 NKomVG) verbunden. Die Verpflichtung obliegt dem Bürgermeister. Weder die Verpflichtung noch die Pflichtenbelehrung sind Voraussetzung für die Ausübung der Mandatstätigkeit, haben also nur symbolischen Charakter.
Verpflichtung:
Zu Beginn seiner ersten Sitzung ist das neue Ratsmitglied Helmut Müller förmlich zu verpflichten, seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten (§ 60 S. 1 NKomVG).
Pflichtenbelehrung:
Vor Aufnahme seiner Ratstätigkeit ist das neue Ratsmitglied Helmut Müller auf seine Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen (§ 54 Abs. 3 NKomVG i.V.m. § 43 S. 1 NKomVG).
Bei den angesprochenen Pflichten handelt es sich insbesondere um
Die Form der Pflichtenbelehrung ist freigestellt (mündlich oder schriftlich). Die Pflichtenbelehrung ist aktenkundig zu machen (§ 43 S. 2 NKomVG).
Anlage/n:
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