Auszug - Einziehung eines Teilbereiches der Gemeindestraße "Zwischen Nienstedt und Blockwinkel" Beschluss über die Absicht der Einziehung nach § 8 Abs. 1 und 2 NStrG
Beratungsverlauf: Sachvortrag Gemeindedirektor Denker anhand der Drucksache VO/04/006/2018. Er berichtet ergänzend, dass sich zwischenzeitlich ein Landwirt, der Flächen entlang der Gemeindestraße bewirtschaftet, schriftlich gegen die Einziehung des ersten Teilbereiches ab der K 55 in einer Länge von 200 m ausgesprochen habe.
Ratsmitglieder Oetker teilt mit, dass er zwischenzeitlich mit diesem Landwirt ein Gespräch geführt habe und dass eine einvernehmliche Lösung gefunden worden sei; demnach reiche eine Einziehung der übrigen Gemeindestraße von va. 840 m tatsächlich aus.
Ratsmitglied Dr. Meyer informiert den Rat ergänzend dahingehend, dass im Rahmen der Flurbereinigung in diesem Bereich beabsichtigt sei, dann eine neue Zuwegung zu planen bzw. einzurichten.
Beschluss: Durch den Gemeinderat Neuenkirchen wird daraufhin nachstehender Beschluss gefasst:
„Es ist beabsichtigt, einen Teilbereich – Länge ca. 840 m – der Gemeindestraße „Zwischen Nienstedt und Blockwinkel“ (Gemarkung Neuenkirchen, Flur 7, Flurstücke 41 und 43/1) gemäß § 8 Absatz 1 Nieders. Straßengesetz (NStrG) mit Wirkung ab dem 01.11.2018 einzuziehen, da dieser Teilbereich für die Öffentlichkeit keine Bedeutung mehr hat und für den öffentlichen Verkehr entbehrlich ist.
Die Absicht der Einziehung ist entsprechend § 8 Absatz 2 NStrG nach den Bestimmungen der Hauptsatzung in der Sulinger Kreiszeitung bekanntzumachen.“
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig:
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