Der Jahresabschluss 2012 wird gem. § 129 Abs. 1 NKomVG festgestellt.
Das Jahresergebnis des ordentlichen Ergebnishaushaltes in Höhe von 76.728,61 € wird in voller Höhe der Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.
Dem Gemeindedirektor wird gem. § 129 Abs. 1 S. 3 NKomVG die Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 erteilt.
Das Jahresergebnis des ordentlichen Ergebnishaushaltes in Höhe von 76.728,61 € wird in voller Höhe der Überschussrücklage des ordentlichen Ergebnis zugeführt.
Dem Gemeindedirektor wird gem. § 129 Abs. 1 S. 3 NKomVG die Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 erteilt.“